Nachweisverordnung (NachwVO)

Nachweisverordnung (NachwVO)

Durch die Einstufung (seit 01.01.02) aller Arten von Elektro- und Elektronikaltgeräten in besonders überwachungsbedürftige Abfälle ( z.B.: AVV 160213*), werden an den Abfallerzeuger erhöhte Anforderungen an seine Nachweispflicht gemäß Verordnung gestellt (NachwV).

Wir beraten unsere Kunden individuell nach einer Ist-Analyse der Abfallmenge und Zusammensetzung der zur Verwertung anstehenden Altgeräte. Danach wird entschieden, welches Nachweisverfahren für Sie als Kunden zu wählen ist. Auf dieser Grundlage werden sämtliche folgende Entsorgungsvorgänge abgewickelt.

Die Nachweisverordnung sieht für besonders überwachungsbedürftigen Abfall u.a. folgende Nachweisverfahren vor:
  • Sammelentsorgungsnachweis (Kleinmengen bis 20 t/Jahr)
  • Privilegiertes Verfahren (kundenspezifischer Entsorgungsnachweis mit eigener EN-Nummer)

Der Nachweis über die Entsorgung der elektronischen Altgeräte erfolgt dann durch:

  • Übernahmescheine oder
  • Begleitscheine.

Die Nachweisverordnung beinhaltet auch Vorgaben für die Logistikprozesse, sowie die dazu notwendigen Transportgenehmigungen bezogen auf den jeweiligen Abfallschlüssel.

Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, wir erstellen für Sie gerne ein individuelles Nachweiskonzept.