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Nachweisverordnung (NachwVO)
Durch die Einstufung (seit 01.01.02) aller Arten von Elektro- und Elektronikaltgeräten in besonders überwachungsbedürftige Abfälle ( z.B.: AVV 160213*), werden an den Abfallerzeuger erhöhte Anforderungen an seine Nachweispflicht gemäß Verordnung gestellt (NachwV). |
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Wir beraten unsere Kunden individuell nach einer Ist-Analyse der Abfallmenge und Zusammensetzung der zur Verwertung anstehenden Altgeräte. Danach wird entschieden, welches Nachweisverfahren für Sie als Kunden zu wählen ist. Auf dieser Grundlage werden sämtliche folgende Entsorgungsvorgänge abgewickelt. Die Nachweisverordnung sieht für
besonders überwachungsbedürftigen Abfall u.a.
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für Sie gerne ein individuelles Nachweiskonzept.
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